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Brennpunkt (13): Schuldbetreibung und Konkursgesetz (SchKG)

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 28
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 19.06.2013 / 09.05.2024

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Anfechtungsklage

Damit können Schenkungen, ungewohnte oder absichtliche Vermögensverschiebungen (die ein Schuldner zuungunsten der Gläubiger vornimmt) angefochten bzw. rückgängig gemacht werden.

Arrest

Vermögenswerte des Schuldners werden ohne Vorankündigung amtlich beschlagnahmt.

Betreibung auf Konkurs

Betreibungsart für Schuldner, die im HR eingetragen sind. Dabei wird das gesamte Vermögen (Ausnahme des Existenzminimums und Kompetenzstücke) beschlagnahmt und verwertet. Nach Abschluss des Verfahrens werden juristische Personen (z.B. eine AG) wirtschaftlich und rechtlich aufgelöst.

Betreibung auf Pfandverwertung

Betreibungsart die infrage kommt, wenn für eine Forderung als Sicherheit bereits ein Pfand «bestellt», d.h. ein Faust- oder Grundpfand eingerichtet wurde. Der Gläubiger kann in diesem Fall direkt im Anschluss an Einleitungsverfahren die Verwertung des Pfandes fordern.

Betreibung auf Pfändung

Betreibungsverfahren für Schuldner, die nicht im HR eingetragen sind; Verfahren verläuft in drei Phasen (Pfändung, Verwertung, Verteilung).

Betreibungsbegehren

Erster Schrit des Gläubigers; «Antrag» an das Betreibungsamt, gegen den Schuldner ein Betreibungsverfahren einzuleiten.

Budget

Gegenüberstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben für einen definierten Zeitraum.

Einleitungsverfahren

Verfahren, in dem festgestellt wird, ob eine Forderung nach Betreibung zu Recht besteht. Ablauf im vier Schritte–System.