Brennpunkt (13): Schuldbetreibung und Konkursgesetz (SchKG)
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Kartei Details
Karten | 28 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Copyright | STR teachware |
Erstellt / Aktualisiert | 19.06.2013 / 09.05.2024 |
Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Anfechtungsklage
Damit können Schenkungen, ungewohnte oder absichtliche Vermögensverschiebungen (die ein Schuldner zuungunsten der Gläubiger vornimmt) angefochten bzw. rückgängig gemacht werden.
Arrest
Vermögenswerte des Schuldners werden ohne Vorankündigung amtlich beschlagnahmt.
Betreibung auf Konkurs
Betreibungsart für Schuldner, die im HR eingetragen sind. Dabei wird das gesamte Vermögen (Ausnahme des Existenzminimums und Kompetenzstücke) beschlagnahmt und verwertet. Nach Abschluss des Verfahrens werden juristische Personen (z.B. eine AG) wirtschaftlich und rechtlich aufgelöst.
Betreibung auf Pfandverwertung
Betreibungsart die infrage kommt, wenn für eine Forderung als Sicherheit bereits ein Pfand «bestellt», d.h. ein Faust- oder Grundpfand eingerichtet wurde. Der Gläubiger kann in diesem Fall direkt im Anschluss an Einleitungsverfahren die Verwertung des Pfandes fordern.
Betreibung auf Pfändung
Betreibungsverfahren für Schuldner, die nicht im HR eingetragen sind; Verfahren verläuft in drei Phasen (Pfändung, Verwertung, Verteilung).
Betreibungsbegehren
Erster Schrit des Gläubigers; «Antrag» an das Betreibungsamt, gegen den Schuldner ein Betreibungsverfahren einzuleiten.
Budget
Gegenüberstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben für einen definierten Zeitraum.
Einleitungsverfahren
Verfahren, in dem festgestellt wird, ob eine Forderung nach Betreibung zu Recht besteht. Ablauf im vier Schritte–System.