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Arbeitsrecht und Sozialversicherungen

Arbeitsrecht und Sozialversicherungen für technische Kaufleute (TK)

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Arbeitsrecht und Sozialversicherungen für technische Kaufleute (TK)

159
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Kartei Details

Karten 159
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Autor mindprep Verlag AG
Stufe Andere
Copyright mindprep Verlag AG
Zielgruppe Angehende(r) technische Kauffrau, technischer Kaufmann
Erstellt / Aktualisiert 12.03.2019 / 27.02.2024
Druckbar Nein

Leseprobe

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Welche vier Merkmale umschreiben den Einzelarbeitsvertrag?

- 4 Punkte -

Kapitel 1: Arbeitsrecht im Überblick

Gemäss OR 319 I:

  • Leistung von Arbeit
  • Im Dienste des Arbeitgebers
  • Auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
  • Entrichtung eines Lohnes

Worin unterscheidet sich der Arbeitsvertrag vom Auftrag?

- 2 Punkte -

Kapitel 1: Arbeitsrecht im Überblick

  • Der Beauftragte leistet Dienste im Interesse des Auftraggebers und erhält i.d.R. ein Honorar.
  • Der Beauftragte ist im Gegensatz zum Arbeitnehmer ein selbstständiger Unternehmer und handelt nach eigenem Wissen und Können.

Worin unterscheidet sich der Arbeitsvertrag vom Werkvertrag?

- 2 Punkte -

Kapitel 1: Arbeitsrecht im Überblick

  • Der Werkunternehmer stellt für den Besteller ein Werk her und erhält im Gegenzug den Werklohn.
  • Er handelt als selbstständiger Unternehmer nach eigenem Wissen und Können. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer, welcher bloss das Tätigwerden schuldet, ist der Werkunternehmer verpflichtet einen Erfolg (versprochenes Werk) zu liefern.

Welches sind die massgebenden Normen im Arbeitsrecht?

- 6 Punkte -

Kapitel 1: Arbeitsrecht im Überblick

  • Bundesverfassung (BV)
  • Gesetze (OR, ZGB, Arbeitsgesetz ArG etc.)
  • Verordnungen (insbesondere: Verordnungen zum Arbeitsgesetz)
  • Gesamtarbeitsvertrag (GAV, allgemeinverbindlich oder nicht), Normalarbeitsvertrag (NAV)
  • Individualarbeitsvertrag
  • Reglemente , Betriebsordnungen, Weisungen

Was versteht man unter dem Firmenreglement?

- Definition -

Kapitel 1: Arbeitsrecht im Überblick

Das Firmenreglement beinhaltet eine Sammlung von allgemeinen Geschäftsbedingungen , welche für alle Arbeitnehmenden eines Betriebs gelten. Typisch sind Bestimmungen zu Arbeitszeiten, Freizeit und unbezahltem Urlaub, Spesenregelung und Lohnfortzahlung bei Krankheit.

Relativ zwingende Bestimmungen dürfen durch Vereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.

- Richtig/Falsch -

Kapitel 1: Arbeitsrecht im Überblick

Richtig.

Relativ zwingende Normen sind in OR 362 geregelt. Sie dürfen nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.

Was ist gem. OR 328b bei der Einholung von Informationen über den Arbeitnehmer zu beachten?

- 1 Punkt -

Kapitel 2: Die Stellenbewerbung

  • Gem. OR 328b dürfen Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeitet werden, wenn sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder für den Abschluss des Arbeitsvertrages erforderlich sind.

Welche Regelung gilt für die Zulässigkeit von Fragen beim Vorstellungsgespräch?

- 3 Punkte -

Kapitel 2: Die Stellenbewerbung

  • Fragen müssen einen unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeitsstelle haben (OR 328b).
  • Zulässigkeit der Fragen beurteilt sich im Einzelfall. Kriterien dafür sind bspw. Stellung, Dauer der Anstellung und Tätigkeitsbereich.
  • Ausnahme: Bei Betrieben mit ideellen Zielen (sog. Tendenzbetrieben) sind Fragen nach der politischen Einstellung oder Religionszugehörigkeit erlaubt.

Wie steht es um die Wahrheitspflicht bei der Vertragsverhandlung?

- 2 Punkte -

Kapitel 2: Die Stellenbewerbung

  • Zulässige Fragen hat der Bewerber wahrheitsgetreu zu beantworten.
  • Stellt der Arbeitgeber eine unzulässige Frage und macht der Bewerber eine falsche Angabe („Notwehrrecht der Lüge“) , so hat der Arbeitgeber selbst die Lüge herbeigeführt und darf als Konsequenz des Rechtsmissbrauchsverbots gem. ZGB 2 II aufgrund dessen keine Kündigung aussprechen.

Trifft den Bewerber eine Mitteilungspflicht ohne dass eine Frage gestellt wird?

- 2 Punkte -

Kapitel 2: Die Stellenbewerbung

  • Den Bewerber trifft Mitteilungspflicht, wenn eine Eigenschaft für den Arbeitgeber offensichtlich subjektiv wesentlich ist und er sie als selbstverständlich voraussetzt.
  • Insbesondere besteht eine Mitteilungspflicht bei Eigenschaften und Sachverhalten, welche den Bewerber absolut ungeeignet erscheinen lassen.